Dass die Auszahlung erst im Jahr 2018 erfolgt ist, ist für die Frage der Besteuerung der Kapitalleistung nicht von Belang. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht beide Teilzahlungen im Steuerjahr 2017 besteuert. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.