Dies kann im vorliegenden Verfahren jedoch offenbleiben, ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission für die vorliegende Beurteilung im Sinne der Ausführungen unter E. 3.3 hiervor für die Entstehung des Anspruchs des Rekurrenten auf volle Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge doch einzig massgebend, zu welchem Zeitpunkt die IV den Invaliditätsgrad von 77 % mittels Verfügung rechtskräftig festgestellt hat. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die C.________ die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge mit Leistungsbescheid vom 15. Februar 2018 rückwirkend per 1. November 2017 verdoppelt hat, die C.______