-9- verpflichtet, weshalb der Rekurrent bis dahin offensichtlich nur eine halbe IV-Rente erhalten hat. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der Lohnfortzahlungspflicht, d.h. ab 1. März 2018, erhielt der Rekurrent eine volle IV-Rente. Der Anspruch des Rekurrenten auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge wird hierdurch allerdings nicht berührt, zumal ein Aufschub nur bei fortgesetzter Zahlung des vollen Lohns in Frage kommt (Art. 26 Abs. 2 BVG). Zwar ist anhand der Akten nicht nachzuvollziehen, weshalb die C.________ die zweite Kapitalleistung erst im März 2018 an den Rekurrenten überwiesen hat.