Hieran vermag auch der von den Rekurrenten vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid BGer 2P.389/1998 vom 3. März 2000 nichts zu ändern. So hält das Bundesgericht im fraglichen Entscheid unter E. 3a lediglich fest, dass Art. 84 BVG einzig eine Besteuerung vor Fälligkeit ausschliesst und eine Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt unter Umständen möglich ist. Zur Frage, ob eine Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt im Zusammenhang mit Kapitalleistungen wegen Invalidität auch sachgerecht sei, äussert sich das Bundesgericht hingegen nicht, weshalb die Rekurrenten hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.