-7- Einrichtung der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 VR- C.________), es sei denn, die Verfügung ist der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden oder die Verfügung erweist sich als offensichtlich unrichtig bzw. unhaltbar. Diesfalls wäre die Vorsorgeeinrichtung befugt, den Invaliditätsgrad durch vertrauensärztliche Prüfung selber festzusetzen (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N. 50 und 55 f. zu Art. 23 BVG; Marc Hürzeler, a.a.