Ein Abstellen auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses würde sich auch deshalb nicht als sachgerecht erweisen, zumal zu diesem Zeitpunkt der genaue Umfang der Leistung, die der geschädigten Person zusteht, regelmässig noch nicht bekannt ist und folglich noch nicht von einem festen Rechtsanspruch ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BGer 2C_299/2015 vom 26.4.2017, E. 4.3.2). Ebenso wenig kann der Zeitpunkt des Gesuchs für die Entstehung des Anspruchs massgebend sein, da auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob überhaupt und in welchem Umfang (Invaliditätsgrad) ein Anspruch besteht.