Der Vorsorgefall Invalidität tritt damit nicht bereits mit dem schädigenden Ereignis bzw. der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern erst mit Entstehen des Anspruchs auf Invalidenleistung (BGE 134 V 28 E. 3.4). Ein Abstellen auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses würde sich auch deshalb nicht als sachgerecht erweisen, zumal zu diesem Zeitpunkt der genaue Umfang der Leistung, die der geschädigten Person zusteht, regelmässig noch nicht bekannt ist und folglich noch nicht von einem festen Rechtsanspruch ausgegangen werden kann (vgl. hierzu BGer 2C_299/2015 vom 26.4.2017, E. 4.3.2).