Gemäss Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch namentlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die anspruchsberechtigte Person hat die Leistungen folglich geltend zu machen, andernfalls die Versicherungsträgerin grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen hat (vgl. Felix Richner, Zeitpunkt des Zufliessens von Leistungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge, ASA 62 S. 513, S. 530 f.; Isabelle Vetter-Schreiber in: BVG/FZG Kommentar, OFK, 4. Auflage, 2021, N. 49 zu Art. 23 BVG).