113 und 115). Art. 57 Abs. 1 Bst. b -6- VR-C.________ sieht vor, dass bei Teilinvalidität die anspruchsberechtigte Person das geäufnete Guthaben aus freiwilligen Sparbeträgen i.S.v. Art. 25 VR-C.________ entsprechend dem Teilanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen kann. Für den Fall der Vollinvalidität hält Abs. 2 desselben Artikels sodann fest, dass das geäufnete Guthaben als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt wird. Inwiefern es sich bei der zweiten Auszahlung um eine Altersleistung handeln soll, wie von den Rekurrenten geltend gemacht (Bst. F hiervor), kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden.