3.2 Der Zeitpunkt der Fälligkeit unterscheidet sich je nach Art des Versicherungsereignisses. Zunächst ist deshalb zu prüfen, aus welchem Grund die C.________ dem Rekurrenten die vorliegend fraglichen Kapitalleistungen ausbezahlt hat. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, handelt es sich bei den vom Rekurrenten bezogenen Leistungen der C.________ offensichtlich um Kapitalabfindungen gemäss Art. 57 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks C.________ vom ________ (VR-C.________), führen doch beide vorliegend fraglichen Leistungsbescheide der C.________ als Auszahlungsgrund jeweils "Kapitalabfindung Guthaben freiwillige Sparbeträge / Sondersparguthaben" auf (pag. 113 und 115).