3.1 Vorsorgeleistungen sind grundsätzlich erst dann zu besteuern, wenn sie fällig sind (Art. 84 BVG). Allgemein gilt ein Einkommen nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen und damit erzielt, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen unwiderruflichen Rechtsanspruch darauf erwirbt. Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs. Von diesen Grundsätzen wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen.