38 Abs. 1bis DBG sagt lediglich aus, dass die Steuern für dasjenige Steuerjahr festgesetzt werden, in dem die Leistungen zugeflossen sind. Ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Regelung ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass mehrere Kapitalleistungen des gleichen Steuerjahrs für die Besteuerung auch betreffend die direkte Bundessteuer zusammenzurechnen sind und derselben Jahressteuer unterstellt werden (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 11 zu Art. 38 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, 2019, N. 14 zu Art. 38 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 32