2. Vorliegend ist umstritten, ob die Steuerverwaltung zu Recht beide Kapitalbezüge aus beruflicher Vorsorge mit Sonderveranlagung pro 2017 erfasst hat. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass der Rekurrent seit 1. November 2017 als vollinvalid gelte, weshalb der Auszahlungsgrund für beide Zahlungen im Steuerjahr 2017 liege. Demgegenüber sind die Rekurrenten der Ansicht, dass einzig auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen sei. Folglich ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die beiden Kapitalleistungen der Besteuerung unterlagen.