F. Im Sinne einer Replik haben die Rekurrenten hierzu mit Schreiben vom 19. Mai 2021 Stellung genommen. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen bringen die Rekurrenten vor, dass das Arbeitsverhältnis und damit der Versicherungsschutz aus beruflicher Vorsorge bis 28. Februar 2018 bestanden habe. Die Kapitalleistung von CHF 130'840.15 müsse folglich als Altersleistung betrachtet werden. Rechtsanspruch und Fälligkeit seien somit am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mithin am 1. März 2018, eingetreten. Ebenso wenig wie das IV-Verfahren sei auch das Versicherungsereignis vom 27. Oktober 2015 für die Besteuerung der Kapitalleistung massgebend.