E. Am 5. Mai 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass der massgebende Sachverhalt aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden könne. Aufgrund der Schilderungen der Rekurrenten sei jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent erkrankt sei und in der Folge ab dem