Obwohl das IV-Verfahren für die Frage der Besteuerung der Kapitalleistungen nicht massgeblich sei, sei mitzuteilen, dass der Invaliditätsgrad des Rekurrenten bis 28. Februar 2018 auf 50 % festgesetzt worden sei. Erst ab 1. März 2018, also nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, sei ein Invaliditätsgrad von 100 % festgelegt worden. Für die Besteuerung des gesamten Sondersparguthabens im Jahr 2017 seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Sodann hätten die Rekurrenten der Steuerverwaltung nicht zu begründen, weshalb eine IV-Rente gesprochen worden sei.