Die Fälligkeit sei somit erst am 1. März 2018 eingetreten. Entsprechend sei das IV-Verfahren für die Frage der Besteuerung auch gar nicht relevant, sondern einzig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorsorgeeinrichtung könne den Leistungsanspruch auch unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids aufgrund einer vertrauensärztlichen Prüfung festlegen. Die Rentennachzahlung habe folglich keine Auswirkung auf die Fälligkeit der zweiten Kapitalleistung. Obwohl das IV-Verfahren für die Frage der Besteuerung der Kapitalleistungen nicht massgeblich sei, sei mitzuteilen, dass der Invaliditätsgrad des Rekurrenten bis 28. Februar 2018 auf 50 % festgesetzt worden sei.