So seien Kapitalleistungen dann der steuerpflichtigen Person zuzurechnen, wenn diese darüber verfügen könne, was erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Fall sei. Weiter führen die Rekurrenten aus, dass das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2018 durch die Arbeitgeberin D.________ (D.________) aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 habe die C.________ dem Rekurrenten mitgeteilt, dass die zweite Kapitalabfindung von CHF 130'840.15 mit Fälligkeit vom 1. März 2018 – mithin am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ausbezahlt werde. Die Fälligkeit sei somit erst am 1. März 2018 eingetreten.