D. Hiergegen haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 15. März 2021 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Wiederum beantragen Sie, dass auf das Auszahlungsdatum abzustellen und einzig die Kapitalzahlung der C.________ im Umfang von CHF 127'237.35 im Steuerjahr 2017 zu besteuern sei. Die Kapitalzahlung von CHF 130'840.15 hingegen sei mit Sonderveranlagung pro 2018 zu erfassen. So seien Kapitalleistungen dann der steuerpflichtigen Person zuzurechnen, wenn diese darüber verfügen könne, was erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Fall sei.