-2- Steuerverwaltung davon aus, dass es sich vorliegend nicht um zwei unabhängige Vorgänge handle, weshalb die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Kapitalauszahlung des Sondersparguthabens erfüllt seien. Mit (vordatiertem) Entscheid vom 18. März 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Bundesteuer pro 2017 ab.