Dies erfolge mit der Auszahlung, weshalb in der Praxis der Auszahlungstermin für die Steuererhebung massgebend sei. Die Rekurrenten machen weiter geltend, dass sie weder auf das Verfahren der IV noch auf die Leistungsbescheide der C.________ hätten Einfluss nehmen können. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass sie gedenke, die Einsprache abzuweisen. Sie führte aus, dass die Rekurrenten nicht hätten darlegen können, weshalb aus der Teil-IV-Rente eine Vollrente geworden sei. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Start der Teilrente und dem Start der Vollrente gehe die