Laut Entscheiden der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe der Invaliditätsgrad des Rekurrenten im Jahr 2017 50 % betragen. Erst am 1. März 2018 sei der Invaliditätsgrad auf 100 % festgesetzt worden. Die C.________ habe sich bei der Vornahme der Leistungsbescheide gesetzes- und reglementkonform verhalten. In Fällen von Vorbezügen trete die Fälligkeit erst ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch vorbehaltlos anerkenne. Dies erfolge mit der Auszahlung, weshalb in der Praxis der Auszahlungstermin für die Steuererhebung massgebend sei.