B. Gegen die Sonderveranlagung pro 2017 erhoben der Rekurrent und dessen Ehefrau, B.________ (Rekurrentin; zusammen: Rekurrenten), mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 Einsprache. Sie beantragten, bei der Besteuerung der Kapitalzahlungen der C.________ auf das Auszahlungsdatum abzustellen, zumal das Datum des Versicherungsereignisses nicht massgebend sei. Vielmehr sei entscheidend, wann die steuerpflichtige Person über die Kapitalleistung verfügen könne, was erst mit der Auszahlung der Fall sei. Laut Entscheiden der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe der Invaliditätsgrad des Rekurrenten im Jahr 2017 50 % betragen.