Als Datum hinsichtlich Versicherungsereignis wurde auf beiden Meldungen der 27. Oktober 2015 aufgeführt. Die Steuerverwaltung erfasste diese beiden Kapitalzahlungen am 12. März 2019 mit Sonderveranlagung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer pro 2015, wobei die Steuerverwaltung als Ereignisdatum den 28. Oktober 2015 festsetzte. Die von den Rekurrenten hiergegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 gutgeheissen und die Sonderveranlagung pro 2015 wurde vollständig aufgehoben. Stattdessen wurden die beiden Kapitalzahlungen der C.______