10), scheint er nicht in der Lage zu sein, vorhandene Schulden in absehbarer Zeit zu bezahlen (VGE 100 2012 138/139 vom 26.11.2012, E. 2.3, nicht publiziert). Dementsprechend gilt er als überschuldet im vorgenannten Sinn. Ferner liegen keine Hinweise vor, dass (sämtliche) privaten Gläubiger bereit sind, auf ihre Forderungen (im gleichen Ausmass) zu verzichten, weshalb ein Steuererlass primär ihnen und nicht dem Rekurrenten zugutekommen würde (VGE 100 2017 111 vom 7.2.2018, E. 3.3). Unter diesen Umständen sind alle Voraussetzungen für den Ausschluss des Steuererlasses wegen Überschuldung erfüllt. Keine Rolle spielt hierbei, aus welchem Grund die Schulden entstanden sind.