Deshalb sind Verlustscheine aus Pfändungen bei der Prüfung des Ausschlussgrunds der Überschuldung zu berücksichtigen, da ansonsten das finanzielle Substrat des Rekurrenten zu Gunsten dieser Gläubiger einseitig erhöht würde. Dies widerspricht Ziel und Zweck des Steuererlasses (vgl. Markus Langenegger, a.a.O., N. 8 zu Art. 240c StG). Da er – seit dem Verkauf seiner zwei Stockwerkeinheiten – über keine wesentlichen Vermögenswerte verfügt und keine hohen Einkünfte hat (vgl. Veranlagungsverfügung pro 2018; pag. 10), scheint er nicht in der Lage zu sein, vorhandene Schulden in absehbarer Zeit zu bezahlen (VGE 100 2012 138/139 vom 26.11.2012, E. 2.3, nicht publiziert).