Der grösste Teil entfällt wohl auf Steuerschulden, doch verfügen diverse andere Gläubigerinnen und Gläubiger (u.a. Inkassounternehmen, Krankenversicherung und Privatpersonen) über Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 31'472.45. Forderungen, für welche Pfändungsverlustscheine bestehen, können grundsätzlich jederzeit mit einer neuen Betreibung gegen den Schuldner geltend gemacht werden (Art. 149 SchKG). Deshalb sind Verlustscheine aus Pfändungen bei der Prüfung des Ausschlussgrunds der Überschuldung zu berücksichtigen, da ansonsten das finanzielle Substrat des Rekurrenten zu Gunsten dieser Gläubiger einseitig erhöht würde.