-8- Ausnahme würde jener Fall darstellen, bei dem die Überschuldung ausschliesslich und direkt in den persönlichen Verhältnissen begründet ist, für welche die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Familienlasten, Krankheitskosten, Unterhaltsverpflichtungen etc.; ausdrücklich Art. 240b Abs. 1 Bst. c StG; Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b EV DBG). Dies ist indes vorliegend nicht gegeben.