Die Bestimmungen von Art. 240a Abs. 1 StG betreffend die unzulässige Begünstigung anderer Gläubiger sind den übrigen vorgeordnet, was einerseits aus der systematischen Stellung gleich zu Beginn der Erlassbestimmungen im StG und andererseits aus der langen und übereinstimmenden Praxis der ehemaligen Eidgenössischen Erlasskommission und des Bundesgerichts hervorgeht (ASA 22 S. 352 und ASA 52 S. 518). Dieser Ausschlussgrund schränkt den Erlass somit generell ein, so auch bei Erlassgründen, die darauf nicht speziell Bezug nehmen.