6. Aber auch bei gegebener Notlage und erheblicher Härte resp. Vorliegen eines Erlassgrunds kann von einem Erlass teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ein sog. Ausschlussgrund vorliegt. Ein möglicher Ausschlussgrund ist die Überschuldungssituation. Bei Überschuldung, wenn die Steuerschuld nur eine unter mehreren ist, wenn ein Nachlassvertrag bevorsteht oder ein Konkurs droht, kann der Erlass der Steuerschuld allein keine dauerhafte Sanierung herbeiführen. Der Verzicht des Gemeinwesens auf seine Steuerforderung könnte somit seinen Zweck nicht erfüllen und würde nur den übrigen Gläubigern statt dem Steuerpflichtigen zugutekommen.