vgl. Steuerausweis der AHV, Januar 2020; pag. 14). Diesem monatlichen Einkommen ist der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf (Mietkosten, Krankenkasse, Grundbetrag etc.) gegenüberzustellen. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent momentan in einer finanziellen Notlage befindet.