240c Abs. 1 Bst. e StG grundsätzlich unabhängig von der übrigen finanziellen Situation oder Steuerbelastung des Steuerpflichtigen und damit strenger zu beurteilen ist. Fehlt es jedoch ausnahmsweise an der erhöhten freien Verfügbarkeit der Mittel, wie im Fall einer Sanierung oder wenn beim Verkauf eines Grundstücks zwar rein rechnerisch ein Grundstückgewinn, faktisch aber gar kein frei verfügbarer Erlös in Form flüssiger Mittel angefallen ist, etwa wenn der Verkaufspreis den auflastenden Grundpfandschulden entsprach, dann fällt die strengere Beurteilung des Erlassgesuchs nach Art. 240b Abs. 2 Satz 1 StG dahin.