240b StG). Das Unterlassen der Bezahlung oder der Vornahme von Rücklagen für die Begleichung der Steuer ist deshalb bei solchen ausserordentlichen Zuflüssen von Gewinnen oder Vermögenssubstanz schwerer zu gewichten als beim Erlass periodischer Steuern. Die erhöhten Anforderungen nach Art. 240b Abs. 2 StG kommen im gesamten Bereich des Erlassrechts sowohl im Bereich der Erlassgründe, als auch im Bereich der Ausschlussgründe zur Anwendung.