Die Bank habe sich dadurch schadlos halten können, was einer weiteren Gläubigerbevorzugung gleichkomme. Die erhöhten Anforderungen an einen Erlass von Grundstückgewinnsteuern verhinderten einen Erlass, da diese Steuern vom Verkaufserlös bezahlt werden müssten oder zumindest aus diesem zurückzustellen seien. Auch bei gegebener finanzieller Notlage verhindere das Vorliegen eines Ausschlussgrunds jedoch eine Gutheissung des Erlassgesuchs. G. Dazu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Mai 2021 Stellung genommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: