-3- Kostenfolge. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie die Erlassbehörde den Erlassentscheid. Ferner könne dem Schreiben der Notarin D.________ vom 10. September 2020 entnommen werden, dass mit dem erzielten Verkaufserlös nicht primär die Grundstückgewinnsteuer bezahlt, sondern die Hypothek vollständig zurückbezahlt worden sei. Die Bank habe sich dadurch schadlos halten können, was einer weiteren Gläubigerbevorzugung gleichkomme.