Im vorliegendem Fall handle es sich nicht um eine nachlassähnliche Situation, da keine Vorkehrungen für eine Gesamtsanierung getroffen worden seien. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F.________ vom 1. Dezember 2020 beständen 68 Verlustscheine von Drittgläubigern im Gesamtumfang von über CHF 89'562.65. Lägen andere Schulden vor, so dass ein Steuererlass vorab den übrigen Gläubigern zugutekommen würde, werde ein Steuererlass ausgeschlossen. Grundsätzlich verzichte der Fiskus nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf seine Forderungen. Für Grundstückgewinnsteuern bestehe ein gesetzliches Grundpfandrecht auf den veräusserten Grundstücken. Dieses Pfandrecht gehe allen an-