-2- aus, dass an den Erlass von Grundstückgewinnsteuern höhere Anforderungen gestellt würden, da der Verkaufserlös und damit der Gewinn erzielt worden sei und der darauf entfallende Steuerbetrag in der Regel zurückgestellt werden könne und müsse. Ob die Forderung innert nützlicher, absehbarer Zeit mit dem aktuell vorhandenen Einkommen bezahlt werden könne, sei nicht entscheidend. Im vorliegendem Fall handle es sich nicht um eine nachlassähnliche Situation, da keine Vorkehrungen für eine Gesamtsanierung getroffen worden seien.