_, sei Alleineigentümerin einer Stockwerkeinheit (Gbbl. ________), der Rekurrent, der seine zweite Schwester durch Hypothekarerhöhung ausgekauft habe, sei Alleineigentümer der anderen zwei Stockwerkeinheiten gewesen (Gbbl. ________ und ________). Der pensionierte Rekurrent lebe unter dem Existenzminimum und könne seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Deshalb seien seine zwei Stockwerkeinheiten gepfändet worden und die Grundpfandgläubigerin habe das Grundstück zur Zwangsverwertung gebracht. Da sich eine der drei Stockwerkeinheiten des Grundstücks nicht in der Zwangsverwertung befunden habe, hätte eine Renovation des Hauses keinen Sinn gemacht.