aufgelöst worden ist, weshalb eine Entschädigung gemäss Art. 336a OR nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von Vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. VGE 100 2015 322/323 vom 1.6.2017, E. 4.4). 4.4 Ferner liegen auch keine Hinweise vor, welche für den Umstand sprächen, dass in der Zahlung von CHF 45'000.-- ein Anteil für die nicht gedeckten Parteikosten von CHF 9'000.-- enthalten ist.