336a OR, weshalb nicht von einer steuerfreien genugtuungsähnlichen Zahlung (vgl. E. 3.4 hiervor) ausgegangen werden kann. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen in E. 4.2 gelingt es den Rekurrenten sodann ohnehin nicht nachzuweisen, inwiefern der Zahlung in irgendwelcher Form eine Genugtuungsfunktion zukommt, was aber für die Ausscheidung einer allfälligen Genugtuungskomponente erforderlich wäre (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 19. März 2018 in gegenseitigem Einvernehmen (und nicht durch missbräuchliche Kündigung) aufgelöst worden ist, weshalb eine Entschädigung gemäss Art.