So sieht Art. 32 Abs. 4 PG vor, dass die Leistung ganz oder teilweise zu kürzen ist, wenn die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber antritt. Folglich kommt einer derartigen Abgangsentschädigung ausschliesslich Lohncharakter (Lohnfortzahlung) zu. Damit ist sie mangels Genugtuungscharakter nicht vergleichbar mit der Entschädigung gemäss Art. 336a OR, weshalb nicht von einer steuerfreien genugtuungsähnlichen Zahlung (vgl. E. 3.4 hiervor) ausgegangen werden kann.