BSG 153.01) anwendbar (VGE 100 2017 178/179 vom 1.2.2018, E. 2.1). Als Entschädigung wäre vorliegend folglich eine Abgangsentschädigung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 PG in Frage gekommen. Eine solche ist gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 PG dann geschuldet, wenn die Kündigung ohne triftigen Grund erfolgt ist und eine Weiterbeschäftigung aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen wären, kann offenbleiben, zumal auch eine derartige Abgangsentschädigung nicht steuerfrei gewesen wäre. So sieht Art.