- 10 - derartigen Entschädigung wäre erst in einem weiteren Verfahren abzuklären gewesen (VGE 100 2017 178/179 vom 1.2.2018, E. 3.2), was jedoch mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 19. März 2018 hinfällig wurde. Nichtsdestotrotz ist bei der Frage nach der Natur der vorliegend strittigen Zahlung abzuklären, welche Art von Entschädigung der Rekurrentin in einem allfälligen folgenden Verfahren hätte zugesprochen werden können. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der EG E.________ ist das Personalrecht des Kantons Bern, mithin das Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01)