4.3 Wie vorstehend ausgeführt, haben sowohl Regierungsstatthalteramt als auch Verwaltungsgericht einzig darüber entschieden, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt ist. Darüber, ob und in welchem Umfang der Rekurrentin aus dem Umstand, dass die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, allfällig eine Entschädigung zugestanden hätte, wurde (mit Ausnahme der vorliegend nicht umstrittenen Zahlung betreffend Parteientschädigung) gerichtlich nicht entschieden. Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen einer