Ebenso wenig hat die EG E.________ mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 19. März 2018 die Schadenersatzforderungen der Rekurrentin bzw. das Bestehen von Umständen, welche eine Genugtuungsleistung rechtfertigen würden, implizit anerkannt (vgl. hierzu VGE 100 2015 322/323 vom 1.6.2017, E. 4.3).