Wie dargelegt, geht ein solches, die psychische Erkrankung der Rekurrentin auslösendes, Fehlverhalten weder aus den beiden Entscheiden hervor, noch wird es durch die Rekurrenten anderweitig rechtsgenüglich belegt. Die blosse Absicht der Rekurrentin, von der EG E.________ Schadenersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit deren Verhalten einzufordern (vgl. Bst. F hiervor), genügt nicht zur Annahme einer Genugtuungsleistung. Ebenso wenig hat die EG E.____