Der blosse Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht per se geeignet, eine derartige seelische Unbill zu verursachen, dass eine Genugtuungszahlung gerechtfertigt wäre. Dies wäre erst dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die bei der Rekurrentin unstrittig ärztlich festgestellte psychische Erkrankung auf ein allfälliges Fehlverhalten der ehemaligen Arbeitgeberin zurückzuführen ist. Wie dargelegt, geht ein solches, die psychische Erkrankung der Rekurrentin auslösendes, Fehlverhalten weder aus den beiden Entscheiden hervor, noch wird es durch die Rekurrenten anderweitig rechtsgenüglich belegt.