so namentlich die Kündigung innert der angesetzten "Bewährungsfrist" sowie der Verzicht auf ein externes Coaching (vgl. VGE 100 2017 178/179 vom 1.2.2018, E. 8.1). Insgesamt handelt es sich aber dabei nicht um derart schwere Verletzungen der Fürsorgeplicht des Arbeitgebers, dass von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Rekurrentin auszugehen ist. Der blosse Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht per se geeignet, eine derartige seelische Unbill zu verursachen, dass eine Genugtuungszahlung gerechtfertigt wäre.