ihr Verhalten diesem gegenüber unnachgiebig gewirkt habe und dass sich nicht restlos klären lasse, wer die Verantwortung für die Eskalation des Konfliktes trage (VGE 100 2017 178/179 vom 1.2.2018, E. 7.3 f.). Zwar werden der EG E.________ gewisse Fehler im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses attestiert; so namentlich die Kündigung innert der angesetzten "Bewährungsfrist" sowie der Verzicht auf ein externes Coaching (vgl. VGE 100 2017 178/179 vom 1.2.2018, E. 8.1).