-9- die Rekurrentin infolge des Mitarbeitergesprächs an einer depressiven Episode erkrankt sei (gemäss den Attesten des Psychiaters; vgl. Steuerakten, pag. 149 und VGE 100 2017 178/179 vom 1.2.2018, E. 4.4); weder das Regierungsstatthalteramt noch das Verwaltungsgericht kommen jedoch in ihren Erwägungen zum Schluss, dass diese Erkrankung unmittelbar durch das Fehlverhalten der Arbeitgeberin bzw. des direkten Vorgesetzten der Rekurrentin ausgelöst worden sei, zwischen dem Verhalten des Vorgesetzten und der Erkrankung der Rekurrentin mithin ein kausaler Zusammenhang besteht.